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Feuerwehren: „Kürzung der Zuwendungen aus der Feuerschutzsteuer“

Bad Kreuznach, den 13. November 2011  Nr. pm11 -  12/2011-fs


Fatale Auswirkungen für die Feuerwehren und die Bürger durch die geplante Aufhebung der Zweckbindung der Feuerschutzsteuer zu erwarten.
Feuerwehren appellieren an die Verlässlichkeit der jetzigen Landesregierung.


Der Kreisfeuerwehrverband Bad Kreuznach e. V., als Interessenvertreter aller Feuerwehren im Landkreis Bad Kreuznach, schlägt Alarm wegen der von der Landesregierung in Mainz geplanten Kürzung der Mittel aus der Feuerschutzsteuer.
 
„Vielen Bürgern ist das Wort Feuerschutzsteuer kein Begriff“, sagt Norbert Jung, Vorsitzender des Kreisfeuerwehrverbandes Bad Kreuznach. Doch fast jeder Bürger zahlt diese Steuer.
 
Im Glossar zur Feuerschutzsteuer des Bundesministeriums der Finanzen ist nachzulesen, dass „die moderne Form der Feuerschutzsteuer auf das Reichsgesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsnehmer und Bausparkassen von 1931 zurückgeht, das die Länder ermächtigt, für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens von den Feuerversicherungsunternehmen Abgaben zu erheben“.
 
Die daraufhin in 18 Ländern beschlossenen Gesetze zur Einführung von Abgaben wurden in einer Neuordnung des Feuerlöschwesens durch das Feuerschutzsteuergesetz von 1939 „reichseinheitlich“ geregelt. Im Bonner Grundgesetz 1949 den Ländern zugewiesen, hat man in der Finanzreform von 1969 die Feuerschutzsteuer der Gesetzgebung des Bundes unterstellt.
 
Die Feuerschutzsteuer wird seitdem bundeseinheitlich fiktiv auf die Prämien der Gebäude- und Hausratversicherung erhoben, wonach der Steuersatz effektiv 2% der Gesamtprämie der Gebäude- und 1.6% der verbundenen Hausratversicherung beträgt.
 
Grundsätzlich handelt es sich bei den Einnahmen aus der Feuerschutzversicherung um zweckgebundene Einnahmen, die wiederum n u r für den Brandschutz verwendet werden dürfen.
 
Die Bundesländer finanzieren damit einerseits die Landesfeuerwehrschulen und so indirekt die Ausbildung der Feuerwehren, Landesbeschaffungen wie z. B. bei der Einführung der von der EU geforderten Schutzkleidung „Hupf“ und Bezuschussung von örtlichen Feuerwehren durch Zuwendungen auf den Bau von Feuerwehrhäusern, für Fahrzeuge und sonstige Ausrüstung.
 
Dafür hat jeder Bürger den Vorteil, dass jeder Brandeinsatz der Feuerwehren für ihn kostenlos ist. Dies ist nicht der Fall bei technischen Einsätzen, bei Verkehrsunfällen oder sonstigen Hilfeleistungen, bei denen die Sachversicherer (i.d.R. die Haftpflichtversicherungen) zu den Kosten heranzuziehen sind.
 
Die Kommunen haben nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Abwehr von Brandgefahren und der allgemeinen Hilfe eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit der dafür entsprechenden Ausrüstung, baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten.
 
In der Feuerwehrverordnung (FwVO) von Rheinland-Pfalz ist dann definiert, wie und mit was die örtliche Feuerwehr auszustatten ist, wobei die Gefahrenpotentiale einer Ortsgemeinde oder Stadt, z. B. Industriegebiet, Krankenhäuser und Schulen bewertet werden. Die Landkreise sind ihrerseits verpflichtet, überörtliche Aufgaben zu übernehmen und Fahrzeuge und Gerät vorzuhalten, das über die Forderungen der örtlichen Ausrüstung und Ausstattung hinausgeht.
 
Getragen wird die Feuerwehr letztlich von den freiwilligen und ehrenamtlichen Mitgliedern in den Feuerwehren. Diese wiederum werden, im Gegensatz zu anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten in Vereinen oder sozialen Einrichtungen, bei ihrem Eintritt in die Feuerwehr gesetzlich zu ihrem Dienst, d. h. Ausbildung, Teilnahme an Einsätzen und angeordneten Übungen verpflichtet. Der Träger der Feuerwehr (Stadt oder Verbandsgemeinde) erhebt somit rechtlich verpflichtende Ansprüche an die aktive Mitgliedschaft, zu jeder Stunde, ob tagsüber oder nachts, für die kommunale Einrichtung „Feuerwehr“ zum Schutze der Bürger und der Gefahrenabwehr tätig zu werden.
 
Gemäß dem LBKG und der Feuerwehrverordnung ist innerhalb von 8 Minuten wirksame Hilfe einzuleiten. Diese Forderung steht nicht ohne Grund. Ein Brandgeschehen entsteht in der Regel aus einem Schwelbrand und wird meist am Brandrauch entdeckt. Innerhalb von    15 – 17 Minuten zündet ein Feuer in der Regel zum Vollbrand durch. Demnach haben anrückende Feuerwehren in ihrem Ausrückbereich die Chance, ein Feuer noch in der Entstehungsphase zu bekämpfen und größeren Schaden abzuwenden. Außerdem ist in der Entstehungsphase eines Brandes noch genügend Sauerstoff vorhanden, so dass für darin befindliche Personen bis zu 15 Minuten nach Entstehung des Brandes Überlebenschancen bestehen.
 
Um alle diese Forderungen erfüllen zu können, hatte man die Erhebung von Abgaben auf die Brandschutzversicherungen beschlossen. Einerseits konnte man durch die entstandene Solidargemeinschaft die Ausrüstung der Feuerwehren verbessern, andererseits konnten die Brandschutzversicherer mit der gezielteren Ausbildung und besseren Ausrüstung den Schadensumfang und damit die Versicherungsleistungen senken.
 
Derzeit beträgt für Rheinland-Pfalz das Steueraufkommen aus der Feuerschutzsteuer
rd. 16 Mio. €. Davon finanziert das Land mit rd. 8 Mio. € die Landesfeuerwehrschule und mit der Feuerwehr verbundene Objekte. Der Rest stand, aufgestockt durch Landesmittel aus dem Investitionsstock bzw. aus Konjunkturprogrammen, zur Förderung beim Bau von Feuerwehrhäusern, zur Beschaffung von Fahrzeugen, technischem Gerät und sonstigen landesweiten Beschaffungen zur Verfügung. Dennoch besteht ein Förderstau von derzeit rd. 50 Mio. € , die den Kommunen und Landkreisen bereits bewilligt, aber aufgrund fehlender Finanzmittel nicht zugewiesen wurden und von diesen auf ca. 5 Jahre vorfinanziert werden müssen.
 
Letztlich ist festzuhalten, dass die Entnahme von gesetzlich gebundenen Steuermitteln aus der Feuerschutzsteuer zu anderen Zwecken als der Förderung des Brandschutzes gesetzeswidrig istund somit verfassungswidrig sein dürfte. Dazu bedarf es einer Gesetzesänderung und diese hat es bis dato nicht gegeben.
 
Nach dem Willen der Landesregierung möchte man nunmehr den zweckgebundenen Solidarbeitrag „Feuerschutzsteuer“ um 3 Mio. € kürzen und in den allgemeinen Landeshaushalt umleiten. Allerdings betreffen diese Kürzungen lediglich den Teil der Feuerschutzsteuer (rd. 8 Mio. €), der den Kommunen zugewiesen werden sollte.
Im Umkehrschluss bedeutet das, den Kommunen und Landkreisen werden zweckgebundene Einnahmen durch das Land vorenthalten und bereits genehmigte Fördermittel nochmals um
2 Jahre zurückgestellt.
 
Viele Kommunen sind nicht in der Lage, die geforderten Mindestauflagen durch das Gesetz und die Feuerwehrverordnung aus eigenem Finanzaufkommen zu bestreiten, was wiederum heißt, dass dem verbrieften Anspruch der Bürger auf Brandschutz und allgemeine Hilfe durch fehlende bzw. überalterte und nicht leistungsgerechte Ausrüstung nicht Rechnung getragen werden kann.
 
Bei all dieser Diskussion bleibt die Motivation junger, dynamischer Menschen auf der Strecke, deren oberstes Ziel eigentlich nur im Willen, anderen in Not geratenen Menschen zu helfen, besteht.
 
Die Feuerwehren im Landkreis Bad Kreuznach sind bereit zum „Sparen“. Wurde doch bei den Käufen von 4 neuen Drehleiterfahrzeugen rd. 1 Mio. € eingespart. Auch durch die Umrüstung auf das Container-System konnte der Landkreis Bad Kreuznach ebenfalls
1 Mio. € einsparen. Dies sind nur zwei Beispiele von vielen!
 
Die Feuerwehren des Landes erwarten von den Verantwortlichen in der Politik nicht mehr und nicht weniger als Ehrlichkeit, d. h. Verlässlichkeit hinsichtlich der finanziellen Förderung der notwendigen Investitionen.
 
Soweit einschlägige Investitionen finanziell künftig nicht mehr vom Land unterstützt werden können, weil die dafür zweckgebundenen Feuerschutzsteuereinnahmen in die Haushaltskonsolidierung fließen, muss erwartet werden, dass sich die Politik in ehrlicher Weise dazu bekennt, dass das seitherige und bewährte Hilfeleistungsspektrum im Brandschutz nicht mehr gewährleistet werden kann. Folglich müssten die Kommunen als Verantwortliche in der Gefahrenabwehr - als mittelbare Folge ausbleibender finanzieller Förderung - aus der Bindung an die Normen des LBKG und der Feuerwehrverordnung entlassen werden.
 
In diesem Falle steht die Feuerschutzsteuer explizit auf dem Prüfstand. Denn dadurch, dass Leistungen, die mit der Feuerschutzsteuer von der Solidargemeinschaft der Versicherten indirekt bezahlt, aber nicht (mehr) erbracht werden, wird der Rechtsgrund für die Steuererhebung unverantwortlich und vorsätzlich in Frage gestellt.
 
Die Träger der Feuerwehren sind angehalten, die Absichten der Landesregierung zur anderweitigen Verwendung der Feuerschutzsteuer, als für das Brandschutzwesen (verfassungs-)rechtlich prüfen zu lassen.

V.i.S.d.P.
Norbert Jung

FBL Öffentlichkeitsarbeit
Florian Seith
Igelsbachstr. 8
55566 Bad Sobernheim

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